H+H Mai 2002
Quartierverein
Häfeler und Hertenstein
5415 Nussbaumen

STATUTEN

Neudruck 2002

§1
Der Quartierverein Häfeler und Hertenstein ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von  Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

§2
Der Verein hat folgende Zwecke:
a) Förderung der Zwischenmenschlichen Beziehungen und der Wohnlichkeit im Quartier und im Dorf.
b) Besprechung wichtiger Quartierangelegenheiten, Stellungnahmen zu öffentlichen und privaten Problemen  und Bauvorhaben sowie zu Fragen des Umweltschutzes.
c) Pflege der Gemütlichkeit.

§3
Mitgliedschaft:
a) Jeder Quartierbewohner, gleich welcher Nationalität und gleich welchen Geschlechts, oder wer sich mit dem  Quartier verbunden fühlt (z.B. Ehemalige), kann ab dem 16. Altersjahr Mitglied werden.
b) Die Mitgliedschaft wird durch eine Anmeldung und Unterzeichnung der Beitrittserklärung erworben.
c) Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht mehr bezahlten oder sich nicht mehr ums Vereinsleben interessieren (über Jahre) werden von der Mitgliederliste gestrichen.
d) Mitglieder, die sich um das Quartier besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4
Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung, zu der mittels Einladung mit Traktandenliste sowie Publikation mindestens 14 Tage zum voraus einzuladen ist.
b) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
c) Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz.

NB. Alle Ämter / Funktionen werden von Frauen und Männern ausgeübt.

§5
Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden im Prinzip auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Ersatz- und Ergänzungswahlen können jedoch an der GV vorgenommen werden.

§6
Der Verein hält in der ersten Hälfte jedes Jahres die Generalversammlung ab. Dabei sind folgende Traktanden zu behandeln:

a) Protokoll der letzten Versammlung (spez. GV)
b) Jahresbericht
c) Jahresrechnung, Revisorenbericht und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Bestätigungs- und/oder Ergänzungswahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und evt. Ehrungen
e) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und evtl. Genehmigung des Budgets..
f) Genehmigung eines Jahresprogrammes.
g) Verschiedenes und Umfrage.

§7
a) Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
b) Ein Fünftel der Mitglieder, d.h. Adressate gem. Mitgliederliste, kann eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.

§8
a) Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, sofern 1/3 der Mitglieder (Adressate gemäss Mitgliederliste) anwesend sind.
b) Bei Wahlen und Abstimmungen, die in der Regel offen durchgeführt werden, entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen.

§9
Der Vorstand vertritt den Verein und besorgt die laufenden Geschäfte. Er kann frei über eine Kompetenzsumme von ca. Fr. 500.– / Jahr verfügen. (Rechenschaftsablagen an der nächsten GV).

§10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Gültigkeit

Diese Statuten sind an der Gründerversammlung vom 17. November 1978 beschlossen worden und sofort in Kraft getreten.

Änderungen / Ergänzungen °2b/ °3a-d/ °4a-c/ °5/ °6a-g/ °7b/ °9 z. Hd. Generalversammlung vom 10. Mai 1996.

Änderung / Ergänzung °4b z.Hd. Generalversammlung vom 24. Mai 2002.

Quartierverein Häfeler und Hertenstein

Der Vorstand Der Aktuar/ die Aktuarin

2002 Peter Huber Stefan Etzensberger

1996 Albert Zulauf Lis Elmiger

1978 Georg Humbel Max Läng